FG Brandenburg - Urteil vom 11.08.2004
1 K 966/02
Normen:
GVG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 720

Aufrechnung des Finanzamts mit einer Forderung des Landes Brandenburg aus der Inanspruchnahme eines Bürgen gegen Steuererstattungsansprüche; Abrechnungsbescheid vom 31.08.2001

FG Brandenburg, Urteil vom 11.08.2004 - Aktenzeichen 1 K 966/02

DRsp Nr. 2005/905

Aufrechnung des Finanzamts mit einer Forderung des Landes Brandenburg aus der Inanspruchnahme eines Bürgen gegen Steuererstattungsansprüche; Abrechnungsbescheid vom 31.08.2001

§ 17 Abs. 2 GVG ist bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung nicht anzuwenden. Die zivilrechtliche Vorfrage der Wirksamkeit der eingegangenen Bürgschaften und damit der erfolgten Aufrechnung ist im Zivilverfahren zu klären (Anschluss an BFH-Beschluss vom 9.4.2002 VII B 73/01, BFH/NV 2002, 990).

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand: