I. Über das Vermögen der X-AG (Schuldnerin) wurde am 1. Juli 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Verwalter bestellt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat gegenüber der Schuldnerin eine seit dem 15. Mai 2001 fällige Forderung aus einer Lohnsteuer-Anmeldung für April 2001. Die Schuldnerin reichte am 21. Juni 2001 beim FA die Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 2001 ein, aus der sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 3 973,80 DM ergab. Der zuständige Sachbearbeiter in der Veranlagungsstelle des FA erteilte am 28. Juni 2001 die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Das FA buchte das Guthaben auf die Lohnsteuerschuld der Schuldnerin um und brachte ihr dies mit maschineller Umbuchungsmitteilung vom 17. Juli 2001 zur Kenntnis.
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