FG Hamburg - Beschluss vom 06.02.2002
II 28/02
Normen:
FGO § 151 ; ZPO § 767 § 769 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 857

Aufrechnung gegen einen mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsanspruch im Wege der Vollstreckungsklage

FG Hamburg, Beschluss vom 06.02.2002 - Aktenzeichen II 28/02

DRsp Nr. 2002/9449

Aufrechnung gegen einen mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsanspruch im Wege der Vollstreckungsklage

Die Aufrechnung der Finanzbehörde gegen einen mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen muss im Wege der Vollstreckungsgegenklage erfolgen (§ 151 FGO, § 767 ZPO).

Normenkette:

FGO § 151 ; ZPO § 767 § 769 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss.

Auf Antrag der Antragsgegnerin sind mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts vom 24.08.2001 die ihr von dem Antragsteller zu erstattenden Kosten aus einem zwischen den Beteiligten anhängigen und inzwischen erledigten Haftungsverfahren (Az.: II 419/00) auf 4.722,07 DM festgesetzt worden. In einem weiteren noch bei Gericht anhängigen Haftungsverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob die Antragsgegnerin zu Recht für Steuerschulden der "P... GmbH i.L." (künftig: GmbH) in Haftung genommen wurde.