LSG Bayern - Urteil vom 27.02.2019
L 4 KR 476/17
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 565/15

Aufrechnung gegen Kosten aus einer stationären BehandlungFallzusammenführungMedizinisch überflüssiges Fallsplitting

LSG Bayern, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen L 4 KR 476/17

DRsp Nr. 2019/5100

Aufrechnung gegen Kosten aus einer stationären Behandlung Fallzusammenführung Medizinisch überflüssiges Fallsplitting

1. Krankenhäuser können keine vorzeitigen Entlassungen im Eigeninteresse vornehmen, um z.B. durch ein planvolles, medizinisch überflüssiges Fallsplitting Zusatzeinnahmen zu erzielen. 2. Ob ein oder mehrere abzurechnende Behandlungsfälle vorliegen, ist danach zu beurteilen, ob die Behandlung durch das Krankenhaus abgeschlossen wurde.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 4.574,62 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand

Die Klägerin und Berufungsbeklagte begehrt die Zahlung einer Vergütung der Kosten aus einer stationären Behandlung in Höhe von 4.574,62 EUR und wendet sich hierbei gegen die Aufrechnung in dieser Höhe durch die Beklagte und Berufungsklägerin.