BFH - Beschluß vom 31.10.2000
VII B 168/00
Normen:
AO § 226 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ; ZPO §§ 767, 769 ;

Aufrechnung gegen Kostenerstattungsanspruch

BFH, Beschluß vom 31.10.2000 - Aktenzeichen VII B 168/00

DRsp Nr. 2001/4761

Aufrechnung gegen Kostenerstattungsanspruch

1. Die Rechtsfrage, ob die im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage erklärte Aufrechnung des FA mit der Klagerücknahme unwirksam wird, hat keine grundsätzliche Bedeutung. 2. Durch die Rücknahme der Vollstreckungsgegenklage und die Einstellung des Verfahrens wird lediglich die prozessuale Rechtslage berührt. Die Gestaltungswirkung einer Aufrechnung wird davon nicht betroffen.

Normenkette:

AO § 226 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ; ZPO §§ 767, 769 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darum, ob eine seitens des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) erklärte Aufrechnung vom 8. Oktober 1997 wirksam und deshalb die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 1. Dezember 1997 erklärte Aufrechnung ins Leere gegangen ist.