LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.03.2017
L 18 AS 232/17 NZB
Normen:
BGB §§ 387 ff.; SGB I §§ 51 ff.; SGB X § 63;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 65 AS 12568/16

Aufrechnung in sozialrechtlichen VerfahrenAnwendung zivilrechtlicher VorschriftenFreistellungsanspruch des ErstattungsgläubigersZur Kostenerstattung verpflichtete Behörde

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen L 18 AS 232/17 NZB

DRsp Nr. 2017/6926

Aufrechnung in sozialrechtlichen Verfahren Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers Zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde

1. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass im sozialrechtlichen Verfahren die die Aufrechnung betreffenden zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 387 ff. BGB, soweit sich aus §§ 51 ff. SGB I nichts Abweichendes ergibt, entsprechende Anwendung finden. 2. Sodann ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, dass es an der Voraussetzung einer gleichartigen Forderung gemäß § 387 BGB fehlt - danach bewirkt die Aufrechnung, dass Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind -, wenn eine Geldforderung einem Freistellungsanspruch gegenüber steht.