FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 09.03.2010
6 K 269/09
Normen:
AO § 222; AO § 226; AO § 258; BGB § 390;

Aufrechnung und Vollstreckungsaufschub

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 269/09

DRsp Nr. 2010/11662

Aufrechnung und Vollstreckungsaufschub

Gewährt das Finanzamt einen tilgungsfreien Vollstreckungsaufschub, so kann es mit der betroffenen Steuerforderung nicht gegen einen Steuererstattungsanspruch des Vollstreckungsschuldners aufrechnen. Die Steuerforderung ist mit der Einrede des Vollstreckungsaufschubs nach § 258 AO behaftet und kann nicht im Wege der Aufrechnung durchgesetzt werden, § 226 AO i.V.m. § 390 BGB.

Normenkette:

AO § 222; AO § 226; AO § 258; BGB § 390;

Tatbestand:

Streitig ist das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen aus dem (Umsatz-)Steuerschuldverhältnis für 2006.