Die Klägerin betrieb seit dem ... 2017 einen Imbiss in Hamburg. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gab sie für das Jahr der Betriebseröffnung geschätzte Umsätze von 48.000 € an. Nach Recherche des Beklagten wurde die Klägerin zuvor in Deutschland nicht steuerlich geführt. Steuererklärungen für das Streitjahr 2017 reichte sie zunächst nicht ein.
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