Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die einem Stpfl. anlässlich der Grundstücksübertragung "als Ausgleich und zur Abfindung der Erb- und Pflichtteilsansprüche" auferlegte Zahlungsverpflichtung ("innerhalb sechs Monate nach Tod") als aufschiebend bedingte Verbindlichkeit zu beurteilen ist, die erst nach Eintritt der Bedingung bei den Anschaffungskosten zu berücksichtigen ist.