I.
Streitig ist, wann die Grunderwerbsteuer entstanden ist.
Mit notariellem Vertrag vom 17.2.2003 wurde der Verkauf eines Grundstücks an die Klägerin beurkundet.
In Ziffer II "Verkauf" war - auszugsweise - Folgendes vereinbart:
"... der Verkäufer genannt - verkauft hiermit den in Ziffer I näher bezeichneten Vertragsgegenstand aufschiebend bedingt durch die vollständige Kaufpreiszahlung oder die Übergabe der in Ziffer IV genannten Bankbürgschaft an die Klägerin. ... Der Kaufvertrag ist auflösend bedingt dadurch, dass der Käufer den Kaufpreis nicht bis zum 15.01.2004 bezahlt oder die in Ziffer IV genannte Bankbürgschaft nicht bis zum 15.01.2004 übergeben hat. Für den Fall, dass die auflösende Bedingung eintritt, erhält der Verkäufer vom Käufer eine einmalige Entschädigung in Höhe von 383.468,91 EUR - i. W. dreihundertdreiundachtzigtausendvierhundertachtundsechzig 91/100 Euro -. Diese Entschädigung ist sodann am 29.01.2004 zur Zahlung fällig und bis dahin unverzinslich.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|