LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.06.2023
L 28 KR 428/22 KL ER
Normen:
SGB V § 129 Abs. 9 S. 7; SGB V § 129 Abs. 8; SGB V § 129 Abs. 7; SGB V § 129 Abs. 2; AMPreisV § 5 Abs. 6; SGB X § 35 Abs. 1 S. 1-2;

Aufschiebende Wirkung bezüglich eines Schiedsspruchs der Gemeinsamen Schiedsstelle gemäß § 129 Abs. 8 SGB VFestlegung der Herstellungszuschläge für die Herstellung parenteraler LösungenHerstellungszuschläge für Fertigarzneimittel

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen L 28 KR 428/22 KL ER

DRsp Nr. 2023/10680

Aufschiebende Wirkung bezüglich eines Schiedsspruchs der Gemeinsamen Schiedsstelle gemäß § 129 Abs. 8 SGB V Festlegung der Herstellungszuschläge für die Herstellung parenteraler Lösungen Herstellungszuschläge für Fertigarzneimittel

Wenn der Gesetzgeber grundsätzlich die sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsentscheidungen anordnet, hat er insoweit in Kauf genommen, dass die Entscheidung zunächst einmal Wirksamkeit entfaltet, auch wenn noch keine Bestandskraft eingetreten ist. Die beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist nur dann durch das erkennende Gericht anzuordnen, wenn die Entscheidung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig erscheint.

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage L 28 KR 423/22 KL wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 129 Abs. 9 S. 7; SGB V § 129 Abs. 8; SGB V § 129 Abs. 7; SGB V § 129 Abs. 2; AMPreisV § 5 Abs. 6; SGB X § 35 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.