LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.08.2023
L 3 BA 8/23 B ER
Normen:
§ 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV i.d.F.v. 01.04.2022;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 15.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 12/23
SG Halle, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 12/23

Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und der Klage in Statusfeststellungsverfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2023 - Aktenzeichen L 3 BA 8/23 B ER

DRsp Nr. 2024/7681

Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und der Klage in Statusfeststellungsverfahren

Nach Maßgabe des § 7a Abs 6 SGB IV in der seit dem 1. April 2022 geltenden Fassung haben Widerspruch und Klage nur in Statusfeststellungsverfahren aufschiebende Wirkung, dh insbesondere nicht bei der Feststellung einer Versicherungspflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle mit dem berichtigten Datum vom 21. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 80.238,39 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV i.d.F.v. 01.04.2022;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin (im Folgenden: Ast.) hat keinen Erfolg.

Es wird insoweit nach § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Sozialgerichts Halle im Beschluss mit dem berichtigten Datum vom 21. Juni 2023 Bezug genommen.