LSG Bayern - Urteil vom 15.01.2019
L 5 KR 630/17 KL
Normen:
SRVwW §§ 22 ff.;

Aufsichtsrechtliche Verpflichtung zur Ausbuchung von Schätzverpflichtungen

LSG Bayern, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 630/17 KL

DRsp Nr. 2019/7887

Aufsichtsrechtliche Verpflichtung zur Ausbuchung von Schätzverpflichtungen

Eine kassenindividuelle Einschätzung des Haftungsrisikos nach § 155 Abs. 4 SGB V widerspricht der Transparenzfunktion der Rechnungslegung.

Tenor

I.

Die Klage gegen den Bescheid vom 25.09.2017 wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SRVwW §§ 22 ff.;

Tatbestand

Streitig ist die aufsichtsrechtliche Verpflichtung, in der Jahresrechnung 2016 vorgenommene Schätzverpflichtungen wegen Haftungsrisikos für Schließungskosten gefährdeter Betriebskrankenkassen auszubuchen.

1. Die Klägerin ist eine bundesweite Krankenkasse iSd § 4 SGB V in der Kassenart einer Betriebskrankenkasse (§ 4 Abs. 2 Alt. 2 SGB V, im Folgenden "BKK") mit ca. 700.000 Mitgliedern und Sitz in A-Stadt. Nach dem Jahresrechnungsergebnis 2017 (§ 305b SGB V) lagen die Einnahmen und Ausgaben bei ca. 1,7 Mrd. €, das Vermögen bei ca. 117 Mio. €, wobei auf Rücklagen ca. 70,5 Mio. € entfielen, auf Betriebsmittel ca. 44,4 Mio. € und auf Verwaltungsvermögen ca. 2,4 Mio. €.