LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.02.2022
L 12 P 25/20 KL
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Aufsichtsrechtlicher Verpflichtungsbescheid im Rahmen der sozialen PflegeversicherungRechtmäßigkeit einer AufsichtsanordnungKeine Übertragung der den Pflegekassen obliegenden Aufgaben nach dem SGB XI im Rahmen des sogenannten Outsourcing auf private DienstleisterWesentliche Aufgaben zur Versorgung von Versicherten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen L 12 P 25/20 KL

DRsp Nr. 2022/10397

Aufsichtsrechtlicher Verpflichtungsbescheid im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsanordnung Keine Übertragung der den Pflegekassen obliegenden Aufgaben nach dem SGB XI im Rahmen des sogenannten Outsourcing auf private Dienstleister Wesentliche Aufgaben zur Versorgung von Versicherten

1. Die Übertragung der den Pflegekassen obliegenden Aufgaben nach dem SGB XI im Rahmen des sog. Outsourcing auf private Dienstleister ermangelt einer hierzu ermächtigenden Rechtsgrundlage. Insbesondere die für die Gesetzliche Krankenversicherung geltende Regelung des § 197b SGB V (Aufgabenerledigung durch Dritte) ist im Rahmen der Sozialen Pflegeversicherung nicht anwendbar.2. Die von den Pflegekassen zu erbringenden Arbeitsschritte im Zusammenhang mit Beratungseinsätzen (§ 37 Abs. 3 SGB XI), Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und zusätzlichen Betreuungsleistungen (Entlastungsbetrag gem. § 45b SGB XI) berühren zudem das der Steuerung der Leistungserbringung dienende Fall- bzw. Leistungsmanagement und können daher als wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten i.S. von § 197b Satz 2 SGB V nicht auf Dritte übertragen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand