FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 31.05.2003
5 V 1820/01
Normen:
EStG (1990) § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG (1990) § 4 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Aufstellung einer Musterküche in der Privatwohnung des Gesellschafters; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1995 und 1996)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2003 - Aktenzeichen 5 V 1820/01

DRsp Nr. 2003/11821

Aufstellung einer Musterküche in der Privatwohnung des Gesellschafters; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1995 und 1996)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Aufstellung einer betrieblich angeschafften Muster-Einbauküche in der Privatwohnung des Gesellschafters mit Blick auf das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG selbst dann als eine nicht betrieblich veranlasste Wertabgabe anzusehen ist, wenn die Küche interessierten Kunden jederzeit zur Besichtigung zur Verfügung steht.

Normenkette:

EStG (1990) § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG (1990) § 4 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1995 und 1996.