Streitig ist, ob die Klägerin eine geplante Investition im Sinne des § 7 g Abs. 1 Nr. 3 EStG hinreichend bezeichnet hat und ob eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für den Umbau von Garagen zu Wohnraum gewährt werden kann.
Die Klägerin betreibt ein Fotostudio. Im Jahresabschluss für 2007 machte sie einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 14.000,- EUR für eine Entwicklungsmaschine, deren Anschaffungskosten nach Angaben der Klägerin ca. 35.000,- EUR betragen, geltend. Der Beklagte folgte insoweit der Gewinnermittlung der Klägerin. Die Entwicklungsmaschine hat die Klägerin bis Ablauf des Jahres 2008 noch nicht angeschafft.
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