FG Niedersachsen - Urteil vom 20.07.2010
16 K 116/10
Normen:
EStG § 7g;

Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages im nachfolgenden Veranlagungszeitraum möglich; Investitionsabzugsbetrag; Aufstockung

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 16 K 116/10

DRsp Nr. 2010/22940

Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages im nachfolgenden Veranlagungszeitraum möglich; Investitionsabzugsbetrag; Aufstockung

1. Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Investitionsabzugs nach § 7g Abs. 1 EStG. 2. Ein Stpfl., der ein Fotostudio betreibt, bezeichnet mit "Entwicklungsmaschine" die Funktion des von ihm zu beschaffenden WG hinreichend. 3. Der Investitionsabzugsbetrag für das begünstigte Wj muss nicht ausschließlich in einem Wj geltend gemacht werden. 4. Eine Rücklage kann über mehrere VZ hinweg verteilt gebildet werden; auch in einem solchen Fall handelt es sich der Sache nach nur um einen Investitionsabzugsbetrag für ein WG und nicht um mehrere Investitionsabzugsbeträge.

Normenkette:

EStG § 7g;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin eine geplante Investition im Sinne des § 7 g Abs. 1 Nr. 3 EStG hinreichend bezeichnet hat und ob eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für den Umbau von Garagen zu Wohnraum gewährt werden kann.

Die Klägerin betreibt ein Fotostudio. Im Jahresabschluss für 2007 machte sie einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 14.000,- EUR für eine Entwicklungsmaschine, deren Anschaffungskosten nach Angaben der Klägerin ca. 35.000,- EUR betragen, geltend. Der Beklagte folgte insoweit der Gewinnermittlung der Klägerin. Die Entwicklungsmaschine hat die Klägerin bis Ablauf des Jahres 2008 noch nicht angeschafft.