Aufteilung bei gemischt veranlassten Aufwendungen - Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ist bei gemischt veranlassten Sachzuwendungen an Arbeitnehmer grundsätzlich möglich; das Unterlassen einer Anrufungsauskunft steht der Annahme eines entschuldbaren Rechtsirrums regelmäßig entgegen, wenn dem Arbeitgeber in schwierigen Fällen Zweifel über die Rechtslage kommen müssen; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG
BFH, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen VI R 32/03
DRsp Nr. 2005/17941
Aufteilung bei gemischt veranlassten Aufwendungen - Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ist bei gemischt veranlassten Sachzuwendungen an Arbeitnehmer grundsätzlich möglich; das Unterlassen einer Anrufungsauskunft steht der Annahme eines entschuldbaren Rechtsirrums regelmäßig entgegen, wenn dem Arbeitgeber in schwierigen Fällen Zweifel über die Rechtslage kommen müssen; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4EStG
»1. Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich, wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemischt veranlasst sind.2. Bei gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung (§ 162AO 1977) aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reise-Bestandteilen stehen.
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