Die Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2003 vom 5. Januar 2009 und für 2004 vom 6. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2009 und die Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 vom 16. März 2010 werden dahin gehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen im Jahr 2001 mit 6.250,00 DM, im Jahr 2002 mit 9.593,00 €, im Jahr 2003 mit 8.029,00 €, im Jahr 2004 mit 8.054,00, im Jahr 2005 mit 4.440,00 € und im Jahr 2006 mit 170.789,00 € anzusetzen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der in den Streitjahren festzusetzenden Einkommensteuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S. 2 FGO).
II.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
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