Die Klage wird abgewiesen.
2)Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3)Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob beim sog. Bondstripping bei Bundesanleihen die Anschaffungskosten auf die Zinsscheine (Bonds) einerseits und den Anleihemantel (Stammrecht) andererseits aufzuteilen sind bzw. - wenn eine solche Aufteilung nicht vorzunehmen ist - ob die vom Kläger gewählte steuerliche Gestaltung wegen Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des (i.S.d.) § 42 der Abgabenordnung (AO) unbeachtlich ist.
Die Kläger sind seit dem XX.XX.XXXX miteinander verheiratet und wurden im Streitjahr antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Am 15. November 2013 erwarb der Kläger eine deutsche Bundesanleihe im Nominalwert von XXX € zu einem Kaufpreis von XXX € zzgl. Stückzinsen in Höhe von (i.H.v.) XXX €. Die Bundesanleihen wurden in der Folge in einem Depot der Bank in A verwahrt. Noch am selben Tag erteilte der Kläger seiner Bank den Auftrag, die Zinsscheine vom Anleihemantel der Bundesanleihe zu trennen (sog. Bondstripping).
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