Der Feststellungsbescheid 1995 vom 17.12.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.01.2006 wird in der Weise von der Vollziehung ausgesetzt, dass vorläufig bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer vollständigen Entscheidung im Verfahren 7 K 7095/06 B oder dessen sonstiger Erledigung als Bemessungsgrundlage für die AfA gemäß § 7i EStG ab 1995 von 1.311.941,18 DM, für die AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG ab 01.10.1995 von 1.940.797,19 DM, für die AfA Erbbaurecht 1995 von 29.370,16 DM und für die Aufwendungen gemäß R 157 Abs. 5 Einkommensteuer-Richtlinien 1996 – EStR 1996 – von 115.531,66 DM auszugehen ist.
In gleicher Weise wird eine eventuell bereits erfolgte Vollziehung aufgehoben.
Dem Antragsgegner werden die weiteren Berechnungen entsprechend § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
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