BFH - Beschluss vom 20.07.2006
VI R 94/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 375
BB 2006, 2121
BFH/NV 2006, 1968
BFHE 214, 354
BStBl II 2007, 121
DB 2006, 2095
DStRE 2006, 1245
NJW 2006, 3520
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6288/96

Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen; objektives Nettoprinzip; Zeitanteile als Aufteilungsmaßstab

BFH, Beschluss vom 20.07.2006 - Aktenzeichen VI R 94/01

DRsp Nr. 2006/23529

Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen; objektives Nettoprinzip; Zeitanteile als Aufteilungsmaßstab

Dem Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich (betrieblich) veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind?

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

A. Sachverhalt

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger, der früher auch in den USA berufstätig war, bezog als kaufmännischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war bis zum 30. Juni des Streitjahres 1994 bei einem im Bereich der Informationstechnologie tätigen Unternehmen beschäftigt. Am 1. Juli des Streitjahres trat der Kläger eine neue Arbeitsstelle als "EDV-Controller" bei einem Unternehmen der Versicherungsbranche an.