FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.07.2010
2 K 459/07
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 4 Abs. 4; SGB XI § 36;

Aufteilung der Einkünfte aus einer gemischten Tätigkeit (hier: häusliche Krankenpflege undhäusliche Pflegehilfe)

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 2 K 459/07

DRsp Nr. 2011/2628

Aufteilung der Einkünfte aus einer gemischten Tätigkeit (hier: häusliche Krankenpflege undhäusliche Pflegehilfe)

1. Häusliche Krankenpflege führt zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, häusliche Pflegehilfe gem. § 36 SGB XI hingegen zu gewerblichen Einkünften. 2. Werden im Rahmen einer gemischten Betätigung Leistungen sowohl der häuslichen Krankenpflege als auch der häuslichen Pflegehilfe erbracht, so sind zur Aufteilung der Einkünfte die Betriebsausgaben, soweit sie nicht direkt zugeordnet werden können, den jeweiligen Einkünften im Verhältnis der jeweiligen Einnahmen zuzuordnen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 4 Abs. 4; SGB XI § 36;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Dezember 2004 über den Beginn der Buchführungspflicht ab dem 1. Januar 2005.