FG Münster - Urteil vom 17.09.2004
11 K 5692/02 E
Normen:
EStG § 21 ; EStG § 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 190
EFG 2005, 279
Steuertelex 2005, 197

Aufteilung der nicht direkt der Einkünfteerzielung zuzuordnenden Wk grds. nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche

FG Münster, Urteil vom 17.09.2004 - Aktenzeichen 11 K 5692/02 E

DRsp Nr. 2004/17864

Aufteilung der nicht direkt der Einkünfteerzielung zuzuordnenden Wk grds. nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche

1. Bei den Einkünften aus V.u.V. sind Werbungskosten, die nicht direkt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zugeordnet werden können, grundsätzlich nur nach dem Verhältnis der zur Einkünfteerzielung genutzten Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes zu denen, die nicht der Einkünfteerzielung dienen, abziehbar. 2. Lediglich die Aufwendungen für die Grundsteuer können abweichend hiervon entsprechend dem Anteil des zur Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils am Einheitswert als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 21 ; EStG § 9 ;

Tatbestand:

I.

Zu entscheiden ist, ob es der Beklagte (Bekl.) zu Recht abgelehnt hat, Aufwendungen für ein lediglich teilweise der Erzielung von Vermietungseinkünften dienendes Gebäude im erklärten Umfang als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften des Klägers (Kl.) aus Vermietung und Verpachtung (V + V) zu berücksichtigen.

Der Kl. ist verheiratet und wurde vom Bekl. für die Streitjahre 1998 bis 2000 jeweils zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.