Die Klägerin, eine aus den Herren "A" und "B" bestehende Grundstücksgemeinschaft, errichtete in den Streitjahren ein Wohn- und Geschäftshaus in "C", welches sie nach Fertigstellung zum Teil steuerfrei und zum Teil unter Verzicht auf die Steuerfreiheit der Mietumsätze vermietete. Nach dem Verhältnis der Nutzflächen entfielen 33,38 % auf die steuerpflichtig vermieteten und 66,62 % auf die steuerfrei vermieteten Einheiten. Die Umsätze von 20.837.- DM monatlich entfielen in Höhe von 8.525.- DM (40,92 %) auf die steuerpflichtigen und in Höhe von 12.312,- DM (59,08 %) auf die steuerfreien Vermietungen.
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