FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.04.2002
3 K 1123/99
Normen:
AO § 179 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 9 ;

Aufteilung der Werbungskosten, wenn ein Gesellschafter während des Kalenderjahres seinen Anteil veräußert

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 3 K 1123/99

DRsp Nr. 2002/13673

Aufteilung der Werbungskosten, wenn ein Gesellschafter während des Kalenderjahres seinen Anteil veräußert

Dem ausgeschiedenen Gesellschafter werden die Werbungskosten anteilig zugerechnet, die er wirtschaftlich getragen hat. Unerheblich ist, dass die Zahlung dieser Aufwendungen erst nach dem Ausscheiden erfolgt ist.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Verteilung von Werbungskosten bei den einheitlich und gesondert festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger war zusammen mit seinem Bruder, ..., dem Beigeladenen zu 1., Miteigentümer zu je 1/2 des bebauten Grundstücks in ... und weiterer Grundstücke. Mit notarieller Urkunde vom 31. Mai 1994 gründeten der Kläger und der Beigeladene zu 1. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen "Grundstücksverwaltung ... GdbR ... und brachten das vorgenannte Grundstück und weitere Grundstücke in die GdbR ein. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 31. Mai 1994 Bezug genommen.