FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.02.2014
5 K 5012/12
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 7 Abs. 4 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 6

Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück in Grundstücks- und Gebäudeanteil

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 5 K 5012/12

DRsp Nr. 2014/13232

Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück in Grundstücks- und Gebäudeanteil

1. Bei Erwerb eines bebauten Grundstücks richtet sich die Aufteilung des Kaufpreises zwischen Grundstücks- und Gebäudeanteil grundsätzlich nach der Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Scheingeschäfts oder eines Gestaltungsmissbrauchs vor oder es bestehen „nennenswerte Zweifel” an der vertraglich vereinbarten Aufteilung. In diesen Fällen ist das FA gem. § 162 AO zur Schätzung befugt. 2. Eine Einigung der Vertragsparteien ist immer dann zu berücksichtigen, wenn es sich um eine „von wechselseitigen Interessen getragene Vereinbarung” handelt. 3. Zweifel an der Aufteilung der Vertragsparteien können nicht allein deshalb bejaht werden, weil bei der vertraglich vereinbarten Aufteilung der auf den Grund und Boden entfallende Wertanteil geringer als der amtliche Bodenrichtwert ist.

Unter Änderung der Bescheide vom 19.10.2006 und vom 25.09.2009, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2011, wird die Einkommensteuer 2001 und 2002 unter Berücksichtigung einer AfA für das Gebäude C.-straße in Höhe von 3.210,05 EUR (2001) und 6.421,14 EUR (2002) neu festgesetzt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.