FG Düsseldorf - Beschluss vom 12.05.2010
15 Ko 4622/09 KF
Normen:
GKG § 2 Abs. 1; FGO § 139 Abs. 1; BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2; BRAGO § 7 Abs. 2;

Aufteilung des Kostenerstattungsanspruchs bei mehreren Streitgenossen; Einzelfestsetzung; Erhöhungsgebühr i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO; Kostenerstattungsanspruch; Mehrere Streitgenossen; Einzelfestsetzung; Erhöhungsgebühr; Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung; Gerichtskostenfreiheit

FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 15 Ko 4622/09 KF

DRsp Nr. 2010/15619

Aufteilung des Kostenerstattungsanspruchs bei mehreren Streitgenossen; Einzelfestsetzung; Erhöhungsgebühr i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO; Kostenerstattungsanspruch; Mehrere Streitgenossen; Einzelfestsetzung; Erhöhungsgebühr; Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung; Gerichtskostenfreiheit

1. Mehrere Streitgenossen im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Prozessgegner keine Gesamtgläubiger. Vielmehr steht jedem von ihnen ein individueller Anspruch nach Maßgabe der Anteile am Streitwert zu, der auf Antrag festzusetzen ist. 2. Streiten die Beteiligten bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nicht über die Geltendmachung einer jeden Kläger in gleicher Weise treffenden steuerlichen Gesamtauswirkung und ist deshalb der Streitwert durch Addition der Auswirkungsbeträge nach § 7 Abs. 2 BRAGO zu bestimmen, kann der für mehrere Auftraggeber tätige Rechtsanwalt nicht zusätzlich eine Erhöhungsgebühr i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beanspruchen.