I. Die 1914 geborene Mutter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war seit einem 1995 erlittenen Schlaganfall schwer behindert (Grad der Behinderung 100) und in die Pflegestufe III eingereiht worden. Die Klägerin und ihre Schwester begründeten danach eine Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter. Von Januar bis März 2001 pflegten beide ihre Mutter unentgeltlich. Danach war die Schwester hierzu wegen eigener Erkrankung nicht mehr in der Lage; sie verstarb im November 2001. Die berufstätige Klägerin beschäftigte deshalb seit April 2001 eine Pflegekraft.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte im Einkommensteuerbescheid 2001 den Abzug der von der Klägerin getragenen Aufwendungen für die Pflegekraft als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab, weil die Mutter der Klägerin 1998 einen größeren Geldbetrag geschenkt hatte, der zur Finanzierung des gemeinsam bewohnten Hauses eingesetzt worden war und nach Auffassung des FA wegen Verarmung zurückgefordert werden konnte. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
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