BFH - Urteil vom 11.03.2010
VI R 7/08
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 369/02

Aufteilung einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse; Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen VI R 7/08

DRsp Nr. 2010/8501

Aufteilung einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse; Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn

1. Bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer scheidet eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse aus.2. Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die vom Arbeitgeber getragenen Kosten für eine Regenerierungskur eines Fluglotsen in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Fluglotse Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Arbeitsvertrag war u.a. die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrags und der Sonderregelungen für die Angestellten im Flugsicherungsdienst (SR 2 h BAT) vereinbart. Danach war der Kläger verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in Abständen von längstens fünf Jahren einer Regenerierungskur zu unterziehen.