BFH - Urteil vom 11.03.2004
VII R 15/03
Normen:
AO (1977) §§ 268 ff. 277 ; FGO § 62a Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 § 120 Abs. 3 Nr. 2 lit. a ; BRAO §§ 59c ff. ;
Fundstellen:
BB 2004, 1094
BFH/NV 2004, 855
BFHE 205, 22
BRAK-Mitt 2004, 138
DB 2004, 1134
DStRE 2004, 792
NJW 2004, 1974
ZIP 2004, 1380
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3037/01

Aufteilung einer Gesamtschuld und Vollstreckung

BFH, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen VII R 15/03

DRsp Nr. 2004/6833

Aufteilung einer Gesamtschuld und Vollstreckung

»1. Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG kommen als vor dem BFH vertretungsberechtigte Personen in Betracht. 2. Für die ordnungsgemäße Begründung der Revision reicht es jedenfalls aus, wenn die Revisionsbegründung auf die in Kopie beigefügte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf den mit Gründen versehenen, die Revision wegen Divergenz zulassenden Beschluss des BFH Bezug nimmt, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrerseits ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und der BFH in seinem Zulassungsbeschluss das Vorliegen der gerügten Divergenz bejaht hat. 3. Der nach § 268 AO 1977 gestellte Aufteilungsantrag ist identisch mit dem in § 277 AO 1977 genannten Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung. § 277 AO 1977 entfaltet seine Schutzwirkung für jeden der Gesamtschuldner, solange über einen Aufteilungsantrag noch nicht unanfechtbar entschieden ist. Verwertungsmaßnahmen (wie z.B. die Einziehung einer Forderung) sind daher erst nach Bestandskraft des Aufteilungsbescheids zulässig, unabhängig davon, ob der betreffende Gesamtschuldner diesen Schutz auch verdient.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 268 ff. 277 ; FGO § 62a Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 § 120 Abs. 3 Nr. 2 lit. a ; BRAO §§ 59c ff. ;

Gründe: