Aufteilung eines einheitlichen Anschaffungspreises für eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt; Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO; Grundsatz der substantiellen Äußerung; Verhältnis zwischen Offenbarung steuerlicher Verhältnisse Dritter und dem Anspruch auf rechtliches Gehör
FG Sachsen, Urteil vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 5 K 2174/03
DRsp Nr. 2007/6297
Aufteilung eines einheitlichen Anschaffungspreises für eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt; Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2AO; Grundsatz der substantiellen Äußerung; Verhältnis zwischen Offenbarung steuerlicher Verhältnisse Dritter und dem Anspruch auf rechtliches Gehör
1. Der Aufteilung eines im Wege entgegenstehender Interessen ausgehandelten Gesamtkaufpreises für eine Eigentumswohnung in einem zu sanierenden Gebäude durch die Vertragsparteien ist zu folgen, wenn sich die nach § 3 Satz 2 Nr. 2 FördG begünstigten Sanierungskosten durch Abzug der Verkehrswerte des Grund und Bodens und der Altbausubstanz von den Gesamtanschaffungskosten ermitteln und sich die Kaufpreisanteile für den Grund und Boden und für den Altbaubestand nach den Marktpreisen bemessen. Geplante Sanierungsmaßnahmen stellen kein Wirtschaftsgut dar, welches neben dem Grund und Boden und dem Gebäude dem Verbot der Restwertmethode unterliegt.2. Zweifelhaft erscheint, ob es gerechtfertigt ist, den Käufer einer von fünf Eigentumswohnungen in einem zu sanierenden Altbauobjekt in das Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. einzubeziehen, wenn Ausgangspunkt für die bei ihm anzusetzende Bemessungsgrundlage i.S. des § Satz 2 Nr. 3 nicht eine einheitliche Wertermittlung, sondern der Wertansatz in seinem Kaufvertrag ist.
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