Die Kläger wurden im Streitjahr 1990 vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - ermittelte, betrieb in der X-Straße, S, eine Arztpraxis, in welcher die Klägerin als angestellte Ärztin mitarbeitete (Bl. 9 ff., 29 ESt 90, 11 FG).
Der Kläger hatte das Grundstück 1977 erworben (Bl. 86 ff. Rb). U.a. wurde in der Erwerbsurkunde ihm und jedem nachfolgenden Grundstückseigentümer vom Verkäufer die Mitbenutzung eines Überfahrrechts über eine benachbarte Grundstücksparzelle von der Y-Straße her solange gestattet, als dieses Recht im Baulastverzeichnis der Stadt S eingetragen ist (Bl. 89 Rb). Laut Auflagen zum Bauschein hatte der Kläger elf Kfz-Stellplätze herzustellen, die ebenfalls in das Baulastverzeichnis der Stadt S eingetragen wurden (Bl. 64 Rs. Rb).
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