BFH - Urteil vom 10.10.2000
IX R 86/97
Normen:
WertV (i.d.F. vom 6. Dezember 1988) §§ 7 Abs. 1, 13 ff., 21 ff.; EStG §§ 7, 9 Abs. 1 Nr. 7, 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 457
BFH/NV 2001, 514
BFHE 193, 326
BStBl II 2001, 183
DB 2001, 459
DStZ 2001, 247
NZM 2001, 998
ZfIR 2001, 400
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Aufteilung eines Kaufpreises für Eigentumswohnung

BFH, Urteil vom 10.10.2000 - Aktenzeichen IX R 86/97

DRsp Nr. 2001/3757

Aufteilung eines Kaufpreises für Eigentumswohnung

»Bei der schätzungsweisen Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung in einen Anteil für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits ist grundsätzlich der Sachwert des Grund- und Bodenanteils sowie des Gebäudeanteils nach der Wertermittlungsverordnung 1988 zu ermitteln; die sog. Vergleichswertmethode ist in diesem Zusammenhang keine geeignete Schätzungsmethode (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252).«

Normenkette:

WertV (i.d.F. vom 6. Dezember 1988) §§ 7 Abs. 1, 13 ff., 21 ff.; EStG §§ 7, 9 Abs. 1 Nr. 7, 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden für das Jahr 1991 (Streitjahr) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Mit Vertrag vom 30. Juli 1991 erwarben sie eine im Bau befindliche Eigentumswohnung (57 qm) mit Tiefgaragenstellplatz in X zum Preis von 317 300 DM. Hinzu kamen Nebenkosten in Höhe von 9 616 DM und Kosten für Sonderwünsche in Höhe von 5 899 DM. Der Veräußerer bescheinigte den Klägern am 1. Februar 1993, dass der Grundstücksanteil 52 000 DM betrage.