FG Köln - Urteil vom 19.05.2011
10 K 4126/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr 4 Satz 2; EStG § 12 Nr 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 5 Nr 6b;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1041
StR 2011, 1360

Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

FG Köln, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 10 K 4126/09

DRsp Nr. 2011/14060

Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

1) Aufwendungen für - nicht untergeordnet - privat genutzte häusliche Arbeitszimmer können anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. 2) Ist kein anderer Aufteilungsmaßstab ersichtlich, erfolgt die Aufteilung hälftig. 3) Ein Transporter VW T4 mit zwei Sitzen ist für eine private Nutzung ungeeignet, so dass die 1%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG keine Anwendung findet.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr 4 Satz 2; EStG § 12 Nr 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 5 Nr 6b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, inwieweit vom Kläger geltend gemachte Raumkosten als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen sind sowie über die Frage, ob der vom Kläger im Streitjahr genutzte PKW nach der 1%-Regelung zu versteuern ist.

Der Kläger betrieb im Streitjahr einen Gewerbebetrieb im Bereich der B-Reparatur. In diesem Zusammenhang hatte er sich darauf spezialisiert, … zu reparieren.