BFH - Urteil vom 18.08.2005
VI R 7/03
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 271
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6653/97

Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Interesse

BFH, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen VI R 7/03

DRsp Nr. 2006/87

Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Interesse

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, ob und in welchem Umfang eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn bzw. Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse zu erfolgen hat (Anschluss an Senats-Urt. v. 18.8.2005 VI R 32/03).2. Macht ein Steuerpflichtiger geltend, er habe bei einer gemischt veranlassten Reise krankheitsbedingt an Programmteilen mit bloßen Veranstaltungs-Charakter nicht teilgenommen, so sind an Darlegung und Nachweise strenge Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 1992 als Pharma-Referentin angestellt.