Der Kläger wurde für das Streitjahr 2007 zusammen mit seiner Ehefrau C0 mit Einkommensteuerbescheid vom 06.04.2009 zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuer wurde i.H.v. 11.300 € festgesetzt; die Ehegatten hatten eine Nachzahlung von 7.711 € zu leisten. Dem hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch half das Finanzamt mit nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO9 geändertem Einkommensteuerbescheid vom 07.05.2009 ab; es berücksichtigte einen Abzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und setzte die Einkommensteuer i.H.v. 474 € fest; die Erstattung betrug 3.115 €.
Am 21.02.2010 verstarb die Ehefrau des Klägers. Sie wurde laut Erbschein des Amtsgerichts 1 vom 15.06.2010 von ihrem Mann zu ¾ und ihren Eltern, den C1 und C2, zu je 1/8 beerbt.
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