FG Münster - Urteil vom 03.04.2003
14 K 7271/00 E
Normen:
EStG § 9 ; EStG § 21 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1602

Aufteilung von Anschaffungskosten

FG Münster, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 14 K 7271/00 E

DRsp Nr. 2004/12530

Aufteilung von Anschaffungskosten

Zur Frage, ob die Gesamtanschaffungskosten für 2 Eigentumswohnungen von den Vertragsparteien willkürlich verteilt worden sind.

Normenkette:

EStG § 9 ; EStG § 21 ;

Tatbestand:

Strittig ist bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1998, ob Finanzierungskosten teilweise auf eine eigengenutzte Wohnung entfallen.

Die Kläger (Kl.) verkauften im August 1998 ihre Eigentumswohnung (ETW) B Straße für 305.500 DM.

Sie kauften am 18.09.1998 die beiden ETW W, Fweg. Die Eheleute M hatten im Erbbaurecht das Gebäude errichtet und ebenfalls am 18.09.1998 in zwei ETW aufteilen lassen.

Die Erdgeschoss-Wohnung umfasst 127,09 qm verbunden mit 560/1000 Miteigentum, die Obergeschoss-Wohnung 103,43 qm verbunden mit 440/1000 Miteigentum an dem Grundstück. Der Kaufpreis für die Erdgeschoss-Wohnung betrug 300.000 DM, der für die Obergeschoss-Wohnung 265.000 DM, insgesamt 565.000 DM. In das Erdgeschoss zogen die Kl. im Februar 1999, die Wohnung des Obergeschosses vermieteten sie ebenfalls von Februar 1999 an.

Im Ergebnis nahmen die Kl. ein Darlehn über 200.000 DM bei der Hypothekenbank und von 65.000 DM bei der Volksbank (VB) auf. Diesen waren Zwischenfinanzierungen vorgeschaltet, mit denen sie am 29.10.1998 den Kaufpreis an die Eheleute M bezahlten, und zwar mit

300.000 DM aus dem Darlehn VB Nr. ... 421,

100.000 DM aus dem Darlehn VB Nr. ... 431 und