FG München - Urteil vom 24.07.2002
10 K 1726/00
Normen:
AO (1977) § 162 ; EStG (1997) § 12 Nr. 1 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 31

Aufteilung von Gebühren einer kreditfinanzierten Lebensversicherung in Anschaffungskosten und sofort abzugsfähige Werbungskosten; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 10 K 1726/00

DRsp Nr. 2002/18120

Aufteilung von Gebühren einer kreditfinanzierten Lebensversicherung in Anschaffungskosten und sofort abzugsfähige Werbungskosten; Einkommensteuer 1997

1. Wenn feststeht, dass kreditfinanzierte Rentenversicherungsverträge des Steuerpflichtigen zu steuerpflichtigen Einkünften führen werden, sind nach dem BFH-Urteil VIII R 29/00 vom 30.1.2001 (BFH/NV 2002, 268) sämtliche Finanzierungsabwicklungsgebühren als (vorweggenommene) Werbungskosten abzugsfähig. 2. Hauptgebühren, die nach dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung für die Vorbereitung sämtlicher Verträge und für die Vermittlung der Finanzierung gezahlt werden, sind, sofern kein objektiv geeigneter Aufteilungsmaßstab ersichtlich ist, im Wege der Schätzung in Anschaffungskosten der Versicherung einerseits und abzugsfähige Werbungskosten andererseits aufzuteilen. Für die Schätzung des Aufteilungsmaßstabes kommt es entscheidend darauf an, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige die Gebühren aus seiner Sicht gezahlt hat.

Normenkette:

AO (1977) § 162 ; EStG (1997) § 12 Nr. 1 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Jeder der Kläger schloss Ende Dezember 1997 einen Treuhand- und Abwicklungsvertrag mit der "P. GbR" (Akademie).

Die jeweiligen Verträge haben folgenden Wortlaut: