FG Sachsen - Urteil vom 31.07.2013
2 K 1885/11
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 3; EStG § 7 Abs. 1; StEntlG 1999/2000/2002; GG Art. 20 Abs. 3;

Aufteilung von Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen im Rahmen der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend verlängerten Spekulationsfrist Vertrauensschutz Zuordnung in Anspruch genommener Absetzungen für Abnutzung und Sonderabschreibungen und von Veräußerungskosten

FG Sachsen, Urteil vom 31.07.2013 - Aktenzeichen 2 K 1885/11

DRsp Nr. 2013/22887

Aufteilung von Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen im Rahmen der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend verlängerten Spekulationsfrist Vertrauensschutz Zuordnung in Anspruch genommener Absetzungen für Abnutzung und Sonderabschreibungen und von Veräußerungskosten

1. Die Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.3.1999 entstanden sind und die nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert worden sind oder hätten realisiert werden können (BVerfG v. 7.7.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1). 2. Bei der Aufteilung eines nach der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist erzielten Veräußerungsgewinns in einen steuerbaren und einen aufgrund des durch das BVerfG gewährten Vertrauensschutzes steuerfrei zu belassenden Teil sind in Anspruch genommene Absetzungen für Abnutzung und Sonderabschreibungen den Zeiträumen zuzuordnen, in denen sie tatsächlich abgezogen wurden.