FG München - Beschluss vom 06.09.2011
14 V 2031/11
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14; UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1022

Aufteilung von Vorsteuern

FG München, Beschluss vom 06.09.2011 - Aktenzeichen 14 V 2031/11

DRsp Nr. 2012/2889

Aufteilung von Vorsteuern

Soweit der Antragsteller sowohl steuerpflichtige als auch nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Ausgangsumsätze tätigt, sind die in den unternehmerischen Bereich entfallenden Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen (BFH v. 28.9.2006, V R 43/03, BStBl II 2007, 417). Nach dieser Vorschrift ist der Teil der Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG wirtschaftlich zuzurechnen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14; UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1;

Gründe

I.

Im Hauptsacheverfahren ist die Aufteilung von Vorsteuern streitig.

Der Antragsteller ist als Architekt unternehmerisch tätig. Seit 2004 ist der Antragsteller zu 100 % an der S Wohnbau GmbH (S GmbH) beteiligt und wurde mit Vertrag vom 6. Mai 2004 zum Gesellschafter-Geschäftsführer bestellt. Zwischen der S GmbH, die ausschließlich steuerfreie Grundstücksumsätze ausführt, und dem Antragsteller besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft.