(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)
I.
Der Kläger erzielt als Kriminalbeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wurde vom Beklagten (Finanzamt -FA-) für das Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer(ESt) veranlagt.
Der Kläger wohnte bis 1. November 1998 in ... (M) und zog danach in den Bezirk des FA um. in zeitlichem Zusammenhang damit wurde er an ein anderes Kommissariat mit Spezialaufgaben versetzt. Der Umzug wurde nicht von seinem Dienstherrn angeordnet.
In der ESt-Erklärung 1998 beantragte der Kläger u. a. Umzugskosten i.H.v. 8.944 DM als Werbungskosten. Das FA berücksichtigte die Umzugskosten nicht als Werbungskosten. Der Bescheid wurde am 16. November 1999 zur Post gegeben (geändert mit Bescheid vom 7. Februar 2000).
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