FG Niedersachsen - Urteil vom 12.05.2009
13 K 485/07
Normen:
AO § 268; AO § 269 Abs. 2 Satz 1; AO § 270; AO § 276; AO § 278; EStG § 26b;

Aufteilungsbescheid - Aufteilung der rückständigen Steuer durch fiktive Veranlagung bewirkt keine Neufestsetzung der bestandskräftigen festgesetzten Steuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 13 K 485/07

DRsp Nr. 2010/6516

Aufteilungsbescheid - Aufteilung der rückständigen Steuer durch fiktive Veranlagung bewirkt keine Neufestsetzung der bestandskräftigen festgesetzten Steuer

1. Zur Aufteilung des gesamten Schuldbetrages der ESt für Ehegatten. 2. Ein Aufteilungsantrag vor Einleitung der Vollstreckung führt dazu, dass die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer - nicht die (möglicherweise höhere) bei Einhaltung der Vollstreckung geschuldete Steuer - aufzuteilen ist. 3. Die Aufteilung der rückständigen Steuer erfolgt durch eine fiktive Veranlagung, bei der die Besteuerungsgrundlagen aus dem Zusammenveranlagungsbescheid unverändert zu übernehmen sind. Sie führt nicht zu einer Neuberechnung der Steuer, sondern die Summe der Teilschulden ergibt nach der Aufteilung die Gesamtschuld der ursprünglichen Veranlagung.

Normenkette:

AO § 268; AO § 269 Abs. 2 Satz 1; AO § 270; AO § 276; AO § 278; EStG § 26b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufteilungsbescheides betreffend die Einkommensteuer 2005.