BAG - Urteil vom 11.04.2006
9 AZR 500/05
Normen:
BGB § 611 § 667 § 670 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 667 BGB
AuA 2006, 295
AuR 2006, 165
AuR 2006, 410
BAG-Pressemitteilung-2006/23
BAGE 118, 16
BB 2006, 2137
DB 2006, 2068
JuS 2007, 194
MDR 2007, 161
NJW 2006, 3803
NZA 2006, 1089
ZIP 2006, 2333
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 496/05
ArbG Siegen, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1607/04

Auftragsrecht und betriebliche Übung - Vielflieger; Bonusmeilen; Herausgabeanspruch

BAG, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 500/05

DRsp Nr. 2006/18766

Auftragsrecht und betriebliche Übung - Vielflieger; Bonusmeilen; Herausgabeanspruch

»1. Der Arbeitnehmer erhält im Rahmen eines Vielfliegerprogramms Bonusmeilen im inneren Zusammenhang mit dem geführten Geschäft und nicht nur bei Gelegenheit des Geschäfts. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, sollen die gesamten Vorteile aus dem Geschäft gebühren.2. Der Arbeitnehmer ist daher entsprechend § 667 2. Alt. BGB verpflichtet, seinem Arbeitgeber die aus einem Vielfliegerprogramm erworbenen Bonusmeilen für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge herauszugeben. Insbesondere darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer diese Bonusmeilen im Interesse des Arbeitgebers einsetzt.«

Orientierungssätze: