FG Münster - Urteil vom 29.08.2001
8 K 6097/99 GrE
Normen:
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 7 ; GrEStG 1983 § 8 Abs. 2 ; GrEStG 1983 § 8 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG § 138 Abs. 2 ; BewG § 138 Abs. 3 ; AO § 182 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1567

Auftreten eines Grundstückserwerbers als Zwischenhändler bei sogenannten Oder-Angeboten

FG Münster, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 8 K 6097/99 GrE

DRsp Nr. 2001/16330

Auftreten eines Grundstückserwerbers als Zwischenhändler bei sogenannten "Oder-Angeboten"

1) Voraussetzung für das Vorliegen eines der in § 1 Abs. 1 Nrn. 5 - 7 GrEStG normierten Erwerbstatbestände ist, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen eigener wirtschaftlicher Interessen oder wirtschaftlicher Interessen Dritter verwertet, denen gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts vertraglich gebunden ist. 2) Von der - die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen indizierenden - uneingeschränkten Möglichkeit des Benennungsberechtigten, das Grundstück zu seinem Vorteil zu verwerten, ist auszugehen, wenn er durch das ihm eingeräumte Benennungsrecht in die Lage versetzt wird, ohne weitere Einflussnahme des Grundstückseigentümers die Verkäufe, insbesondere den Marktpreis für die Wohnungen auszuhandeln, und dadurch das Risiko eines (teilweisen) Kreditausfalls zu verringern.

Normenkette:

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 7 ; GrEStG 1983 § 8 Abs. 2 ; GrEStG 1983 § 8 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG § 138 Abs. 2 ; BewG § 138 Abs. 3 ; AO § 182 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die Klägerin (Klin.) im Rahmen einer Grundstücksveräußerung grunderwerbsteuerlich als Zwischenhändlerin aufgetreten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 -7 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG).