FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.08.2002
1 K 145/02
Normen:
EStG § 3 Nr. 26 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1579

Aufwandsentschädigung für journalistische Tätigkeit nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreit; Einkommensteuer 2000

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 1 K 145/02

DRsp Nr. 2002/17174

Aufwandsentschädigung für journalistische Tätigkeit nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreit; Einkommensteuer 2000

Aufwandsentschädigungen, die der für die Verbandszeitung und die Pressearbeit eines Vereins Verantwortliche erhalt, sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Aufwandsentschädigung des ... Verbandes steuerfrei ist.

Der Kläger erhielt für seine ehrenamtliche Arbeit als Verantwortlicher für die Pressearbeit und die Verbandszeitung ... im verband ... e.V. im Jahr 2000 eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 2000 DM sowie Aufwendungen für die Benutzung seines privaten PKW in Höhe von 192 DM. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 gab der Kläger in der Anlage N an, vom ... verband eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.192 DM steuerfrei erhalten zu haben. Der Beklagte unterwarf diesen Betrag der Einkommensbesteuerung und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 18. September 2001 auf 10.973 DM fest. Das Einspruchsverfahren wurde erfolglos durchgeführt. Der Beklagte lehnte es ab, die Zahlungen seitens des ... Verbandes nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei zu behandeln.