BFH - Urteil vom 26.03.2002
VI R 25/00
Normen:
EStG § 3 Nr. 12 § 3c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1290

Aufwandsentschädigung im Beitrittsgebiet; WK-Abzug

BFH, Urteil vom 26.03.2002 - Aktenzeichen VI R 25/00

DRsp Nr. 2002/10515

Aufwandsentschädigung im Beitrittsgebiet; WK-Abzug

1. Für eine Aufwandsentschädigung, die einem Landesbediensteten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gezahlt worden ist, gilt § 3 Nr. 12 EStG. Es handelt sich insoweit um eine steuerfreie Einnahme i.S.v. § 3 c EStG.2. Da WK nach § 3 c EStG nicht abgezogen werden dürfen, "soweit" sie durch die Erzielung steuerfreier Einnahmen veranlasst sind, sind die WK in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen. Der nichtabziehbare Teil ist nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfrei gewährte Aufwandsentschädigung zu den im Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen steht.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12 § 3c ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie verlegten ihren Wohnsitz von Westdeutschland in das Beitrittsgebiet, wo sie Tätigkeiten im öffentlichen Dienst übernahmen. Der Kläger war als Professor an der Universität A beschäftigt. Im Streitjahr 1994 erhielt er neben seinen sonstigen Dienstbezügen --letztmals-- eine gemäß § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei gezahlte Aufwandsentschädigung von insgesamt 18 000 DM.