FG Hessen - Urteil vom 30.09.2003
5 K 2919/03
Normen:
EStG § 3 Nr. 12 ;

Aufwandsentschädigung; öffentliche Kasse; Arbeitszimmer - Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen

FG Hessen, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 5 K 2919/03

DRsp Nr. 2004/9597

Aufwandsentschädigung; öffentliche Kasse; Arbeitszimmer - Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen für ein Arbeitszimmer sind steuerfrei, wenn die Aufwendungen Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre in etwa der Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen, selbst wenn der Steuerpflichtige nach den tatsächlichen Verhältnissen in den Streitjahren kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer besaß.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12 ;

Tatbestand:

Die als Betriebsprüferin für die - ... - tätige Klägerin wurde in den Streitjahren entsprechend ihren abgegebenen Einkommensteuererklärungen veranlagt.