FG Niedersachsen - Urteil vom 16.01.2002
4 K 570/97
Normen:
EStG § 3 Nr. 12 Satz 1 ;

Aufwandsentschädigung; öffentliche Kasse; Beitrittsgebiet; Gleichbehandlung - Kein Anspruch auf Gleichbehandlung bei efristeter Fortgeltung verfassungswidriger Steuerfreiheit (hier: Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen im Beitrittsgebiet)

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 4 K 570/97

DRsp Nr. 2002/15513

Aufwandsentschädigung; öffentliche Kasse; Beitrittsgebiet; Gleichbehandlung - Kein Anspruch auf Gleichbehandlung bei efristeter Fortgeltung verfassungswidriger Steuerfreiheit (hier: Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen im Beitrittsgebiet)

1. Die durch die Erwerbstätigkeit im Beitrittsgebiet veranlassten Einnahmen sind gem. § 2 Abs. 1 und 2 EStG in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Das gilt auch für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen. 2. Ein in der Privatwirtschaft beschäftigter Arbeitnehmer hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit öffentlich Bediensteten, weil diesen aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit für den vor der Entscheidung des BVerfG liegenden Zeitraum die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigungen belassen wurde (Anschluss an BVerfG Beschl. v. 11.11.1998 - 2 BvL 10/95, BStBl II 1999, 502). Das BVerfG hat für die Veranlagungszeiträume bis 1993 eine Ungleichbehandlung von Bediensteten mit Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen und anderen Bediensteten mit Aufwandsentschädigungen von privaten Arbeitgebern zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12 Satz 1 ;

Tatbestand: