FG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.2002
8 K 1803/02 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 12 Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1115
EFG 2005, 937

Aufwandsentschädigung; Werbungskostenabgeltung; Repräsentationsaufwendungen; Aufteilungsverbot; Abzugsverbot; Personalrat - Aufteilungs- und Abzugsverbot von Aufwandsentschädigungen zur Abdeckung von Repräsentationsaufwendungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2002 - Aktenzeichen 8 K 1803/02 E

DRsp Nr. 2005/8233

Aufwandsentschädigung; Werbungskostenabgeltung; Repräsentationsaufwendungen; Aufteilungsverbot; Abzugsverbot; Personalrat - Aufteilungs- und Abzugsverbot von Aufwandsentschädigungen zur Abdeckung von Repräsentationsaufwendungen

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, die einem Personalratsvertreter zur Abdeckung von Bewirtungs- und Repräsentationskosten gezahlt werden, sind nicht steuerfrei, da sie wegen ihres Bezugs zur Lebensführung des Empfängers keine abzugsfähigen Werbungskosten abgelten.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12 Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein dem Kläger von seinem Arbeitgeber monatlich gezahlter Betrag von 150 DM gem. § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes - EStG - steuerfrei ist.

Der Kläger, Dipl.-Verwaltungswirt, ist Vorsitzender des Gesamtpersonalrates der Stadt; von sonstigen dienstlichen Aufgaben ist er frei gestellt. Bis zum Jahr 1999 erhielt er anlässlich dieser Tätigkeit auf Grund Beschlusses des Personal- und Organisationsausschusses der Stadt zusätzlich zu seinem Arbeitslohn einen monatlichen Betrag von 150 DM (jährlich 1.800 DM). Die Stadt behandelte den Betrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn.