FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.02.2003
1 K 30333/99
Normen:
LStR 1996 Abschn. 13 Abs. 4 S 10; EStG (1990) § 3 Nr. 12 S. 2 ; EStG (1997) § 3 Nr. 12 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; LStR 1996 Abschn. 13 Abs. 4 S. 10;
Fundstellen:
EFG 2003, 917

Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister sind steuerpflichtig; Beachtung von Verwaltungsanweisungen durch die Finanzgerichte; Einkommensteuer 1995-1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 1 K 30333/99

DRsp Nr. 2003/7832

Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister sind steuerpflichtig; Beachtung von Verwaltungsanweisungen durch die Finanzgerichte; Einkommensteuer 1995-1997

1. Zahlungen, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister aus der Kasse des Gemeindeverbandes als Aufwandsentschädigung erhält, sind nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerbefreit, wenn sie - auch - für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt worden sind und den erwachsenen Aufwand offenbar überstiegen haben. 2. Verwaltungsanweisungen (hier: Abschn. 13 Abs. 4 Satz 10 LStR 1996), die auf einer zutreffenden Verwaltungserfahrung beruhende Schätzungen beinhalten, sind aus Gründen der Gleichbehandlung auch von den Finanzgerichten zu beachten, solange sie nicht im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen.

Normenkette:

LStR 1996 Abschn. 13 Abs. 4 S 10; EStG (1990) § 3 Nr. 12 S. 2 ; EStG (1997) § 3 Nr. 12 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; LStR 1996 Abschn. 13 Abs. 4 S. 10;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage der Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen aus dem Bereich der Kommunalverwaltung.

Die Kläger werden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuerbescheide auf Grund der Steuererklärungen für die Jahre 1995 und 1996 ergingen am 23. Dezember 1996.