Die Beteiligten streiten um die Frage der Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen aus dem Bereich der Kommunalverwaltung.
Die Kläger werden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuerbescheide auf Grund der Steuererklärungen für die Jahre 1995 und 1996 ergingen am 23. Dezember 1996.
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